213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 16 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Vermessungsfixpunkte
Nachführung - Laufende Nachführung (Art. 23 VAV)
Art. 16 VVAV · Vermessungsfixpunkte
1. Voraussehbare Beschädigungen oder Entfernungen von Fixpunktzeichen sind dem Nachführungsgeometer zu melden; bei ihm sind auch Gesuche um Versetzung einzureichen.