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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 16 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Vermessungsfixpunkte

Nachführung - Laufende Nachführung (Art. 23 VAV)
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Art. 16 VVAV · Vermessungsfixpunkte

1. Voraussehbare Beschädigungen oder Entfernungen von Fixpunktzeichen sind dem Nachführungsgeometer zu melden; bei ihm sind auch Gesuche um Versetzung einzureichen.

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