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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 14 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Meldepflichten

Nachführung - Laufende Nachführung (Art. 23 VAV)
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Art. 14 VVAV · Meldepflichten

1. Die Grundeigentümer haben dem Nachführungsgeometer alle Änderungen zu melden, die den Inhalt des Plans für das Grundbuch betreffen.

2. Die zuständigen Behörden bzw. Amtsstellen melden dem Nachführungsgeometer überdies

a. die Fertigstellung von Neu- und Anbauten sowie Anlagen und Werken unmittelbar nach erfolgter Bauabnahme; den Abbruch von Bauten und Anlagen;

b. im Grundbuch eingetragene und verfallene Mutationen sowie im Grundbuch eingetragene Handänderungen von Grundstücken;

c. Änderungen der flächenmässig ausgeschiedenen, selbständigen und dauernden Rechte;

d. Änderungen im Waldwegnetz sowie Neuaufforstungen und Rodungen;

e. ausserhalb von Güterzusammenlegungen mit öffentlichen Beiträgen ausgeführte Wegbauten;

f. bauliche Veränderungen an Gewässern sowie projektierte Zustände, soweit diese nach Bundesrecht in die Vermessung aufgenommen werden müssen;

g. oberirdische Starkstromleitungen sowie Rohrleitungen nach Art. 6 Abs. 2 VAV.

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