213.11
VVAVOAVF
CH-OW
Art. 13 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Rückmutation
Nachführung - Laufende Nachführung (Art. 23 VAV)
Art. 13 VVAV · Rückmutation
1. Werden Änderungen, für die eine Mutationsurkunde erstellt worden ist, nicht innert eines Jahres zum Grundbucheintrag angemeldet, so erlässt der Grundbuchverwalter eine Mahnung, in welcher er eine angemessene Frist zur Anmeldung setzt. Nach deren unbenutztem Ablauf erfolgt die Rückmutation unter Kostenfolge.
2. Nicht behandelte Mutationen werden durch den Nachführungsgeometer von Amtes wegen als ungültig erklärt.