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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 11 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Mutationsurkunde

Nachführung - Laufende Nachführung (Art. 23 VAV)
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Art. 11 VVAV · Mutationsurkunde

1. Die Mutationsurkunde (Art. 25 Abs. 1 VAV) wird aufgrund einer vorherigen Vermarkung und Vermessung der neuen Grenzpunkte oder einer neuen Grenze zwischen bestehenden Grenzpunkten erstellt.

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