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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 10 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Etappenweise Ausführung (Art. 21 Abs. 2 und 3 VAV)

Erneuerung
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Art. 10 VVAV · Etappenweise Ausführung (Art. 21 Abs. 2 und 3 VAV)

1. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen des mit dem Bund vereinbarten Programms und nach Absprache mit den Gemeinden, wann in den einzelnen Gemeinden die Erneuerung der einzelnen Informationsebenen oder bestimmter Gebiete durchgeführt wird.

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