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213.11 VVAVOAVF CH-OW

Art. 1 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) - Zweck

Allgemeine Bestimmung
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Art. 1 VVAV · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Erneuerung, Nachführung, Nutzung und Kostentragung der für das ganze Kantonsgebiet definitiv anerkannten amtlichen Vermessung und den Vollzug der Verordnung über die geografischen Namen vom 21. Mai 2008.

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