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211.611 ABKESR CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (AB KESR) - Entschädigungen und Spesenersatz

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 9 AB KESR · Entschädigungen und Spesenersatz

1. Wird die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständinnen und der Beistände noch von der zuständigen Vormundschaftsbehörde bis 31. Dezember 2012 festgelegt, wendet sie für die gesamte Entschädigungsperiode das betreffende kommunale Gebührenreglement an.

2. Wird die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständinnen und der Beistände von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt, wendet sie für die Bemühungen bis 31. Dezember 2012 das betreffende kommunale Gebührenreglement an, für die Bemühungen ab 1. Januar 2013 die vorliegenden Ausführungsbestimmungen.

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