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211.611 ABKESR CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (AB KESR) - Übergabe der Akten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 8 AB KESR · Übergabe der Akten

1. Die kommunalen Vormundschaftsbehörden übergeben die Akten der hängigen Fälle bis spätestens 31. Dezember 2012 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss deren Anweisungen.

2. Die Akten der abgeschlossenen Fälle behalten die Vormundschaftsbehörden in den Gemeindearchiven. Die Akten sind mindestens 10 Jahre zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzubewahren. Danach sind die Akten vor einer allfälligen Vernichtung dem Staatsarchiv anzubieten; dieses nimmt allenfalls Rücksprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

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