211.611
ABKESR
CH-OW
Art. 7a Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (AB KESR) - Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 7a AB KESR · Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen
1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Obwalden können ihre Vorsorgeaufträge bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hinterlegen.
2. Bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton hat die hinterlegende Person den Vorsorgeauftrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abzuholen und gegebenenfalls das Zivilstandsamt über den neuen Hinterlegungsort zu informieren.