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211.611 ABKESR CH-OW

Art. 7a Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (AB KESR) - Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 7a AB KESR · Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Obwalden können ihre Vorsorgeaufträge bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hinterlegen.

2. Bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton hat die hinterlegende Person den Vorsorgeauftrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abzuholen und gegebenenfalls das Zivilstandsamt über den neuen Hinterlegungsort zu informieren.

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