211.611
ABKESR
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (AB KESR) - Entschädigung von privaten Fachpersonen
Entschädigungen und Spesenersatz
Art. 7 AB KESR · Entschädigung von privaten Fachpersonen
1. Für die Entschädigung von privaten Fachpersonen, insbesondere von Rechtsanwälten und Treuhändern, gelten grundsätzlich die Ansätze gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen.
2. Sind mit der Mandatsführung Aufgaben verbunden, die spezifische Fachkenntnisse voraussetzen und sich nicht mit den Aufgaben der Beiständin oder des Beistandes decken, kann die Entschädigung gemäss detaillierten Honorarnoten nach Ermessen festgesetzt werden. Soweit vorhanden sind die unteren Tarife des jeweiligen Berufsverbundes heranzuziehen.