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211.611 ABKESR CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (AB KESR) - Höhe der Entschädigung und des Spesenersatzes

Entschädigungen und Spesenersatz
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Art. 6 AB KESR · Höhe der Entschädigung und des Spesenersatzes

1. Die Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes für die Mandatsführung beträgt höchstens Fr. 5 000.- pro Jahr.

2. Ausnahmsweise kann eine höhere Entschädigung festgelegt werden, wenn sehr umfangreiche, komplexe oder spezielle Aufgaben übertragen wurden.

3. Fahrspesen werden zusätzlich mit einer jährlichen Pauschale im Betrage von Fr. 100.- bis maximal Fr. 300.-, je nach Aufwand, abgegolten. Höhere Fahrspesen sind gesamthaft detailliert auszuweisen.

4. Für die Barauslagen wie Porti, Telefon usw. kann anstelle einer detaillierten Abrechnung eine Jahrespauschale von in der Regel Fr. 200.- bezogen werden. Höhere Barauslagen sind gesamthaft detailliert auszuweisen.

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