211.611
ABKESR
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (AB KESR) - Bemessung der Entschädigung
Entschädigungen und Spesenersatz
Art. 5 AB KESR · Bemessung der Entschädigung
1. Die Entschädigung richtet sich nach dem Umfang und der Komplexität der Aufgaben, die den Beiständinnen und Beiständen durch das eidgenössische oder kantonale Recht sowie durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zugewiesen werden.
2. Bemühungen, die nicht zu den eigentlichen Aufgaben der Beiständinnen oder Beistände gehören, jedoch notwendig sind, können separat entschädigt werden.
3. Solche Bemühungen sind vorgängig mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu vereinbaren.