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211.611 ABKESR CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (AB KESR) - Allgemeines

Entschädigungen und Spesenersatz
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Art. 4 AB KESR · Allgemeines

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände in der Regel mit der Abnahme des Rechenschaftsberichtes fest.

2. Die Entschädigung und der Spesenersatz werden dem verwalteten Vermögen der betreuten Person belastet oder unterstützungspflichtigen Dritten in Rechnung gestellt, soweit dies zumutbar erscheint.

3. Bei Vermögenslosigkeit oder Fehlen von unterstützungspflichtigen Dritten werden die Entschädigung und der Spesenersatz von der zuständigen Einwohnergemeinde getragen. Als vermögenslos gilt eine Person, deren Reinvermögen weniger als Fr. 25 000.- beträgt.

4. Bei Schlussberichten zufolge Tod der betreuten Person werden die Entschädigung und der Spesenersatz dem Nachlassvermögen belastet, soweit dieses ausreicht. Die restlichen Kosten trägt die zuständige Einwohnergemeinde.

5. Private Mandatsträger können auf eine Entschädigung zu Gunsten des Vermögens der betreuten Person verzichten. Der Verzicht ist bei Abnahme des Rechenschaftsberichtes ausdrücklich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.

6. Die Kindes- und Erwachsenenbehörde kann in einem Reglement die Entschädigung und den Spesenersatz näher regeln.

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