211.611
ABKESR
CH-OW
Art. 3a Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (AB KESR) - Staatshaftung
Vorfinanzierung
Art. 3a AB KESR · Staatshaftung
1. Über Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung bis zu 10 000 Franken, die von Beiständinnen und Beiständen zu verantworten sind und im Zusammenhang mit einer laufenden Massnahme stehen, entscheidet anstelle des Regierungsrats die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.