211.611
ABKESR
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (AB KESR) - Abgeltung
Vorfinanzierung
Art. 3 AB KESR · Abgeltung
1. Den Gemeinden werden jährlich, bis spätestens Mitte Februar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres, verrechnet bzw. in Rechnung gestellt
a. die Abgeltung für die kantonale Behördenorganisation (Art. 23 EV KESR) durch das Finanzdepartement;
b. die Kosten der Massnahmen, die vom Kanton vorfinanziert wurden und nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 24 EV KESR), durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.