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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 9a Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Kosten

Organisation - Mandatsführung
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Art. 9a EV KESR · Kosten

1. Können die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständin oder des Beistands nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, gilt Art. 24 dieser Verordnung.

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