211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 9a Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Kosten
Organisation - Mandatsführung
Art. 9a EV KESR · Kosten
1. Können die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständin oder des Beistands nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, gilt Art. 24 dieser Verordnung.