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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 9 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - b. Berufsbeistandschaft

Organisation - Mandatsführung
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Art. 9 EV KESR · b. Berufsbeistandschaft

1. ...

2. Die Berufsbeiständinnen oder Berufsbeistände übernehmen die Aufgaben, insbesondere die Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer Privatperson zuweist.

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