211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 9 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - b. Berufsbeistandschaft
Organisation - Mandatsführung
Art. 9 EV KESR · b. Berufsbeistandschaft
1. ...
2. Die Berufsbeiständinnen oder Berufsbeistände übernehmen die Aufgaben, insbesondere die Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer Privatperson zuweist.