211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 8 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Beiständin oder Beistand a. Allgemein
Organisation - Mandatsführung
Art. 8 EV KESR · Beiständin oder Beistand a. Allgemein
1. Als Beiständin oder Beistand kann jede natürliche Person ernannt werden, welche über die für die vorgesehenen Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
2. Die Aufgaben der Beiständin oder des Beistands richten sich nach dem Bundesrecht und den Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.