Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 7 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - b. Einwohnergemeinden

Organisation - Mandatsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 EV KESR · b. Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden führen zum Zwecke der Übernahme von Kindes- und Erwachsenenschutzaufgaben Berufsbeistandschaften.

1a Zuständig für ein Mandat ist jeweils die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der betroffenen Person, soweit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes bestimmt.

2. Die Einwohnergemeinden sorgen für eine ausreichende Anzahl an berufsmässigen Beiständinnen und Beiständen, welche die erforderliche Eignung mitbringen.

3. ...

← Art. 6a EV KESR Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Amtsstelle Art. 8 EV KESR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →