211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 7 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - b. Einwohnergemeinden
Organisation - Mandatsführung
Art. 7 EV KESR · b. Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden führen zum Zwecke der Übernahme von Kindes- und Erwachsenenschutzaufgaben Berufsbeistandschaften.
1a Zuständig für ein Mandat ist jeweils die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der betroffenen Person, soweit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes bestimmt.
2. Die Einwohnergemeinden sorgen für eine ausreichende Anzahl an berufsmässigen Beiständinnen und Beiständen, welche die erforderliche Eignung mitbringen.
3. ...