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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 6a Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Zuständigkeit und Organisation a. Kanton

Organisation - Mandatsführung
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Art. 6a EV KESR · Zuständigkeit und Organisation a. Kanton

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt eine Fachstelle für private Beiständinnen und Beistände.

2. Die Fachstelle ist zuständig für die Organisation der privaten Beiständinnen und Beistände, insbesondere für deren Rekrutierung, Schulung, Beratung und Begleitung.

3. Die Fachstelle sorgt für eine ausreichende Anzahl an privaten Beiständinnen und Beiständen, welche die erforderliche Eignung mitbringen.

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