211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 6 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Geschäftsordnung
Organisation - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 6 EV KESR · Geschäftsordnung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung.
2. Sie regelt insbesondere die Verteilung der Geschäfte, die Verfahrensleitung, die Protokollierung, den Pikettdienst, die Stellvertretung sowie die Tätigkeit der unterstützenden Dienste.
3. Die Geschäftsordnung ist von dem für die Aufsicht zuständigen Departement zu genehmigen.