211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 5 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Unterstützende Dienste
Organisation - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 5 EV KESR · Unterstützende Dienste
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt über unterstützende Dienste. Diese sind Teil der kantonalen Amtsstelle.
2. Die unterstützenden Dienste haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überträgt. Sie unterstützen diese fachlich und administrativ. Insbesondere unterstützen sie bei den erforderlichen Abklärungen und besorgen das Sekretariat.
3. Im Rahmen ihrer Aufgaben sind sie befugt, im Namen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu handeln.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann weitere Behörden und Fachpersonen zur Auskunft und Beratung beiziehen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.