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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 4 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Aufgaben, Zuständigkeit und Sitz

Organisation - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 4 EV KESR · Aufgaben, Zuständigkeit und Sitz

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt alle Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragen.

2. Sie ist für den ganzen Kanton zuständig.

3. Als Sitz der Behörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes und des unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Einwohnergemeinde

a. in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte;

b. in welche die betroffene Person nach Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz verlegt.

4. Bei Übertragung einer Massnahme von und zu einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gilt Absatz 3 sinngemäss.

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