211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 33 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 33 EV KESR · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.