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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 33 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmung
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Art. 33 EV KESR · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

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