211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 32 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Übergangsbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 32 EV KESR · Übergangsbestimmungen
1. Mit dem Inkrafttreten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts übernimmt die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle Aufgaben und Verfahren der bisherigen kommunalen Vormundschaftsbehörden.
2. Muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits schon vor Inkrafttreten tätig werden, kann der Regierungsrat für die Erstellung der Organisation und Übertragung der Mandate die betreffenden Bereiche des neuen Rechts vorzeitig für anwendbar erklären.