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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 32 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmung
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Art. 32 EV KESR · Übergangsbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts übernimmt die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle Aufgaben und Verfahren der bisherigen kommunalen Vormundschaftsbehörden.

2. Muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits schon vor Inkrafttreten tätig werden, kann der Regierungsrat für die Erstellung der Organisation und Übertragung der Mandate die betreffenden Bereiche des neuen Rechts vorzeitig für anwendbar erklären.

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