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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 31 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Evaluation

Schluss- und Übergangsbestimmung
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Art. 31 EV KESR · Evaluation

1. Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat nach Ablauf von sieben Jahren seit Inkrafttreten der Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzgebung einen Evaluationsbericht vor und beantragt allfällige Massnahmen.

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