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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 30 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Wahrnehmung der Aufsicht

Schluss- und Übergangsbestimmung
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Art. 30 EV KESR · Wahrnehmung der Aufsicht

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht im Kindes- und Erwachsenenschutz wahr.

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