211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 30 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Wahrnehmung der Aufsicht
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 30 EV KESR · Wahrnehmung der Aufsicht
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht im Kindes- und Erwachsenenschutz wahr.