211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 3 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Besetzung
Organisation - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 3 EV KESR · Besetzung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide in der Regel mit drei Mitgliedern. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
2. Die Amtsstellenleitung oder deren Stellvertretung kann bei Dringlichkeit superprovisorische Massnahmen nach Art. 445 Abs. 2 ZGB anordnen.
3. Der Regierungsrat bezeichnet in Ausführungsbestimmungen jene Geschäfte, über die ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde allein entscheidet.