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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 3 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Besetzung

Organisation - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 3 EV KESR · Besetzung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide in der Regel mit drei Mitgliedern. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

2. Die Amtsstellenleitung oder deren Stellvertretung kann bei Dringlichkeit superprovisorische Massnahmen nach Art. 445 Abs. 2 ZGB anordnen.

3. Der Regierungsrat bezeichnet in Ausführungsbestimmungen jene Geschäfte, über die ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde allein entscheidet.

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