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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 29 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Vollzug

Schluss- und Übergangsbestimmung
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Art. 29 EV KESR · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.

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