211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 28 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Internationale Abkommen
Weitere Bestimmungen - Weitere Zuständigkeiten
Art. 28 EV KESR · Internationale Abkommen
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist Zentrale Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) sowie Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12 Abs. 1 BG-KKE.
2. Sie ist ferner die zuständige Behörde im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 21 des Haager Kindesentführungsübereinkommens, Art. 35 des Haager Kindesschutzübereinkommens sowie Art. 11 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens.