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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 28 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Internationale Abkommen

Weitere Bestimmungen - Weitere Zuständigkeiten
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Art. 28 EV KESR · Internationale Abkommen

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist Zentrale Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) sowie Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12 Abs. 1 BG-KKE.

2. Sie ist ferner die zuständige Behörde im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 21 des Haager Kindesentführungsübereinkommens, Art. 35 des Haager Kindesschutzübereinkommens sowie Art. 11 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens.

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