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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 27 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

Weitere Bestimmungen - Weitere Zuständigkeiten
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Art. 27 EV KESR · Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

1. Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen minderjährige oder urteilsunfähige Personen betreut werden, unterstehen der Aufsicht des Regierungsrats, soweit nicht durch bundesrechtliche oder kantonalrechtliche Vorschriften bereits eine genügende Aufsicht gewährleistet ist.

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