211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 27 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen
Weitere Bestimmungen - Weitere Zuständigkeiten
Art. 27 EV KESR · Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen
1. Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen minderjährige oder urteilsunfähige Personen betreut werden, unterstehen der Aufsicht des Regierungsrats, soweit nicht durch bundesrechtliche oder kantonalrechtliche Vorschriften bereits eine genügende Aufsicht gewährleistet ist.