211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 26 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Gutachten
Weitere Bestimmungen - Weitere Zuständigkeiten
Art. 26 EV KESR · Gutachten
1. Die psychiatrische Abteilung des Kantonsspitals bezeichnet auf Aufforderung des zuständigen Gerichts hin eine sachverständige Person, welche das Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB erstellt.
2. Der Regierungsrat kann mit Dritten, insbesondere mit Organisationen und Kantonen, Vereinbarungen abschliessen, um die Gutachterressourcen sicherzustellen.
3. Das Obergericht kann die Entschädigung der Gutachterinnen und Gutachter in einem Reglement regeln.