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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 25 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Entschädigung und Spesenersatz

Weitere Bestimmungen - Abgeltung, Kosten und Entschädigungen
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Art. 25 EV KESR · Entschädigung und Spesenersatz

1. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Entschädigung und den Spesenersatz für die Beiständin oder den Beistand.

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