211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 25 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Entschädigung und Spesenersatz
Weitere Bestimmungen - Abgeltung, Kosten und Entschädigungen
Art. 25 EV KESR · Entschädigung und Spesenersatz
1. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Entschädigung und den Spesenersatz für die Beiständin oder den Beistand.