211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 24 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Kosten der Massnahmen
Weitere Bestimmungen - Abgeltung, Kosten und Entschädigungen
Art. 24 EV KESR · Kosten der Massnahmen
1. Kann die betroffene Person die Kosten der Massnahmen nicht bezahlen, sind sie von der Wohnsitzgemeinde zu tragen.
2. Die Weiterverrechnung der Kosten gegenüber unterstützungspflichtigen Dritten und Gemeinwesen bleibt vorbehalten. Die Rückerstattungspflicht richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz.
3. Der Regierungsrat kann das Nähere in Ausführungsbestimmungen regeln.