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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 23 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Abgeltung der Behördenorganisation

Weitere Bestimmungen - Abgeltung, Kosten und Entschädigungen
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Art. 23 EV KESR · Abgeltung der Behördenorganisation

1. Die Abgeltung der kantonalen Behördenorganisation (Fachbehörde, unterstützende Dienste, Fachstelle für private Beiständinnen und Beistände, Bewährungshilfe) durch die Einwohnergemeinden beträgt 0,053 Steuereinheiten.

2. Die Basis für die Berechnung der abzugeltenden Steuereinheiten sind die Steuererträge der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen des vorausgehenden Jahres.

3. Die Abgeltung wird mit den Steuerablieferungen des Kantons an die Gemeinden verrechnet.

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