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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 22 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Melde- und Mitteilungspflichten

Weitere Bestimmungen - Verfahren
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Art. 22 EV KESR · Melde- und Mitteilungspflichten

1. ...

2. Die Einrichtung, welche die fürsorgerische Unterbringung durchführt, teilt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle getroffenen Verfügungen sowie massgebenden Informationen mit.

3. Das zuständige Gericht teilt die Endentscheide in der Sache dem für die Wahrnehmung der Aufsicht zuständigen Departement mit.

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