211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 22 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Melde- und Mitteilungspflichten
Weitere Bestimmungen - Verfahren
Art. 22 EV KESR · Melde- und Mitteilungspflichten
1. ...
2. Die Einrichtung, welche die fürsorgerische Unterbringung durchführt, teilt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle getroffenen Verfügungen sowie massgebenden Informationen mit.
3. Das zuständige Gericht teilt die Endentscheide in der Sache dem für die Wahrnehmung der Aufsicht zuständigen Departement mit.