211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 21 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Öffentlichkeit
Weitere Bestimmungen - Verfahren
Art. 21 EV KESR · Öffentlichkeit
1. Die Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sind nicht öffentlich.