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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 21 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Öffentlichkeit

Weitere Bestimmungen - Verfahren
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Art. 21 EV KESR · Öffentlichkeit

1. Die Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sind nicht öffentlich.

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