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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 20 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Anwendbares Recht

Weitere Bestimmungen - Verfahren
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Art. 20 EV KESR · Anwendbares Recht

1. Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts sind auf das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens anwendbar.

2. Für gesetzliche und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand. Die Verfahrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen.

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