211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 20 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Anwendbares Recht
Weitere Bestimmungen - Verfahren
Art. 20 EV KESR · Anwendbares Recht
1. Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts sind auf das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens anwendbar.
2. Für gesetzliche und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand. Die Verfahrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen.