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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 2 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Zusammensetzung, Wahl und Vereinbarung

Organisation - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 2 EV KESR · Zusammensetzung, Wahl und Vereinbarung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die über eine Ausbildung namentlich in den Fachbereichen Recht, Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin verfügen. Weiter gehören zur Behörde zwei bis fünf Ersatzmitglieder, welche die Stellvertretung sicherstellen.

2. Der Regierungsrat wählt die Amtsstellenleitung, die übrigen Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder. Die Mitglieder dürfen nicht den unterstützenden Diensten angehören oder als Beiständin oder Beistand tätig sein.

3. Der Regierungsrat kann durch Vereinbarungen mit anderen Kantonen die Stellvertretung und den Pikettdienst sicherstellen.

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