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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 19 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Überprüfung

Fürsorgerische Unterbringung - Nachbetreuung
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Art. 19 EV KESR · Überprüfung

1. Für die Begleitung während der Nachbetreuung sowie die Überprüfung der Einhaltung der Anweisungen gilt Art. 13 dieser Verordnung sinngemäss.

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