211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 19 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Überprüfung
Fürsorgerische Unterbringung - Nachbetreuung
Art. 19 EV KESR · Überprüfung
1. Für die Begleitung während der Nachbetreuung sowie die Überprüfung der Einhaltung der Anweisungen gilt Art. 13 dieser Verordnung sinngemäss.