211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 18 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Anordnung
Fürsorgerische Unterbringung - Nachbetreuung
Art. 18 EV KESR · Anordnung
1. Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie die Meinung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes ein und ordnet eine geeignete Nachbetreuung an.
2. Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, vereinbart sie mit der austretenden Person eine geeignete Nachbetreuung. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, so beantragt sie vor der Entlassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.