211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 17 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Zweck
Fürsorgerische Unterbringung - Nachbetreuung
Art. 17 EV KESR · Zweck
1. Eine geeignete Nachbetreuung kann angeordnet werden, um einer Rückfallgefahr zu begegnen.
2. Gegenstand der Nachbetreuung können auch ambulante Massnahmen sein.