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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 17 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Zweck

Fürsorgerische Unterbringung - Nachbetreuung
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Art. 17 EV KESR · Zweck

1. Eine geeignete Nachbetreuung kann angeordnet werden, um einer Rückfallgefahr zu begegnen.

2. Gegenstand der Nachbetreuung können auch ambulante Massnahmen sein.

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