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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 16 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener

Fürsorgerische Unterbringung - Ärztliche Unterbringung
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Art. 16 EV KESR · Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener

1. Die Bestimmungen in Art. 14 bis 19 dieser Verordnung über die Weiterführung der Unterbringung sowie die Nachbetreuung gelten sinngemäss auch für Fälle der Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener durch die Einrichtung.

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