211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 16 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener
Fürsorgerische Unterbringung - Ärztliche Unterbringung
Art. 16 EV KESR · Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener
1. Die Bestimmungen in Art. 14 bis 19 dieser Verordnung über die Weiterführung der Unterbringung sowie die Nachbetreuung gelten sinngemäss auch für Fälle der Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener durch die Einrichtung.