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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 14 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Anordnung und Entlassung

Fürsorgerische Unterbringung - Ärztliche Unterbringung
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Art. 14 EV KESR · Anordnung und Entlassung

1. Wenn Gefahr im Verzug liegt, kann die fürsorgerische Unterbringung auch durch die im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen oder Ärzte sowie durch die Chefärztinnen und Chefärzte, die leitenden Ärztinnen und Ärzte und die Oberärztinnen und Oberärzte des Kantonsspitals Obwalden angeordnet werden, längstens jedoch für sechs Wochen.

2. ...

3. Die Einrichtung organisiert mit der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung.

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