211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 13 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Überprüfung
Fürsorgerische Unterbringung - Ambulante Massnahmen
Art. 13 EV KESR · Überprüfung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, durch geeignete Vorkehren die Einhaltung der Anweisungen zu überprüfen.
2. Sie kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, zu diesem Zweck die Wohnung der betroffenen Person zu betreten, soweit möglich in deren Anwesenheit.