Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 13 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Überprüfung

Fürsorgerische Unterbringung - Ambulante Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 EV KESR · Überprüfung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, durch geeignete Vorkehren die Einhaltung der Anweisungen zu überprüfen.

2. Sie kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, zu diesem Zweck die Wohnung der betroffenen Person zu betreten, soweit möglich in deren Anwesenheit.

← Art. 12 EV KESR Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Amtsstelle Art. 14 EV KESR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →