Art. 12 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Zulässigkeit und Inhalt
Art. 12 EV KESR · Zulässigkeit und Inhalt
1. Zulässig sind Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder zu beenden oder einen Rückfall zu verhindern.
2. Ambulante Massnahmen können insbesondere zum Inhalt haben
a. sich bei einer Behörde oder Fachstelle zu melden;
b. regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen oder bestimmte Medikamente einzunehmen;
c. sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten;
d. sich ärztlich untersuchen und behandeln zu lassen.
3. Ambulante Massnahmen sind zu befristen. Sie sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Spätestens zwei Jahre nach ihrer Anordnung oder bei einer fürsorgerischen Unterbringung fallen sie dahin, sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft.