211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 10 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Aufsicht
Organisation - Mandatsführung
Art. 10 EV KESR · Aufsicht
1. Die Beiständinnen und Beistände unterstehen der fachlichen Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese kann ihnen Weisungen erteilen und Massnahmen ergreifen.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann insbesondere die Aufgabe den Beiständinnen oder Beiständen einer anderen Berufsbeistandschaft übertragen, wenn die zuständige Einwohnergemeinde
a. nicht über eine ausreichende Anzahl an Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen verfügt;
b. nicht über Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände mit der erforderlichen Eignung verfügt.
3. Die Kosten der Übertragung gehen zulasten der zuständigen Einwohnergemeinde.