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211.61 EVKESRKESR CH-OW

Art. 10 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Aufsicht

Organisation - Mandatsführung
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Art. 10 EV KESR · Aufsicht

1. Die Beiständinnen und Beistände unterstehen der fachlichen Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese kann ihnen Weisungen erteilen und Massnahmen ergreifen.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann insbesondere die Aufgabe den Beiständinnen oder Beiständen einer anderen Berufsbeistandschaft übertragen, wenn die zuständige Einwohnergemeinde

a. nicht über eine ausreichende Anzahl an Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen verfügt;

b. nicht über Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände mit der erforderlichen Eignung verfügt.

3. Die Kosten der Übertragung gehen zulasten der zuständigen Einwohnergemeinde.

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