211.61
EVKESRKESR
CH-OW
Art. 1 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) - Amtsstelle
Organisation - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 1 EV KESR · Amtsstelle
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Amtsstelle der kantonalen Verwaltung.
2. Die Führung der Amtsstelle obliegt der Amtsstellenleitung.