Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.4 EGPARTG CH-OW

Art. 9 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Verfahren a. Eintragungsverfahren

Die eingetragene Partnerschaft - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 EG PartG · Verfahren a. Eintragungsverfahren

1. Das Verfahren der Eintragung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, insbesondere der Zivilstandsverordnung.

2. Das Zivilstandsamt vereinbart mit den gesuchstellenden Personen einen Zeitpunkt für die Beurkundung.

3. Die Beurkundung findet in der Regel im Trauungslokal und während den Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes statt.

← Art. 6 EG PartG Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Gegenstand Art. 11 EG PartG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →