211.4
EGPARTG
CH-OW
Art. 9 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Verfahren a. Eintragungsverfahren
Die eingetragene Partnerschaft - Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 EG PartG · Verfahren a. Eintragungsverfahren
1. Das Verfahren der Eintragung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, insbesondere der Zivilstandsverordnung.
2. Das Zivilstandsamt vereinbart mit den gesuchstellenden Personen einen Zeitpunkt für die Beurkundung.
3. Die Beurkundung findet in der Regel im Trauungslokal und während den Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes statt.