211.4
EGPARTG
CH-OW
Art. 6 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - c. Einwohnergemeinderat
Die eingetragene Partnerschaft - Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 EG PartG · c. Einwohnergemeinderat
1. Der Einwohnergemeinderat am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners erhebt von Amtes wegen die Ungültigkeitsklage.